Allgemeine verkaufs- und lieferbedingungenn

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGENN.V. LAMPE TEXTILES

Kanegemstraat 29 – BE-8700 Tielt – BELGIEN – USt.-ID: BE 0434.792.107

  1. Allgemeines - Umfang
    1.  Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen legen die Rechte und Pflichte von Lampe (dem „Verkäufer“) und seinem Kunden (dem „Käufer“) fest und finden auf alle Angebote, (Kauf- )Vereinbarungen, Lieferungen und Geschäftstätigkeiten von LAMPE Anwendung. Mit Auftragserteilung erkennt der Käufer die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
    2. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehungen, d.h. auch für nachfolgende Transaktionen. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen müssen nur einmal vorgelegt werden.
    3.  Lieferungen und Dienstleistungen werden von Lampe lediglich auf Grundlage der folgenden ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ausgeführt bzw. erbracht, sofern die Parteien keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Sämtliche AGB – einschließlich der des Käufers -, die von LAMPE nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden, sind für LAMPE nicht bindend, selbst dann nicht, wenn sie nicht ausdrücklich abgelehnt werden, und sind als nicht anwendbar zu betrachten.
    4. Sollte eine Bestimmung der ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ganz oder teilweise für ungültig betrachtet werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN und der ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN als solche unverändert bestehen.
    5.  Die vorliegende englische Fassung hat Vorrang vor Übersetzungen.
  2.  Vertragsabschluss, Angebote
    1.  Angebote sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich unterbreitet und ausdrücklich für bindend erklärt werden.
    2. Vertragsabschlüsse werden mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit einer sonstigen ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam.
    3. Die Änderung einer Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eines Vertrages oder ein Änderungsvorschlag hierzu sind nur dann bindend, sofern LAMPE zuvor schriftlich zugestimmt hat.
    4.  Für den Zweck der vorliegenden ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN bedeutet „schriftlich“ jegliche Kommunikation zwischen dem Verkäufer und dem Käufer durch E-Mail oder Telefax.
    5. Die Lieferbescheinigung bzw. die endgültige Rechnung gelten als Auftragsbestätigung.
    6. Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen zu Maßen und Gewichten, die die Grundlage des Angebotes oder der Auftragsbestätigung bilden, gelten regelmäßig nur als Annäherungswerte und sind infolgedessen nicht ausschließlich bindend.
  3. Gerichtliche Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
    1.  Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. der Lieferung durch den Verkäufer oder mit sonstigen Auftragsausführungen einschließlich Gewährleistungsansprüchen bzw. Verfahren mit mehreren Beklagten unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Gent (Rechtbank van Koophandel [Handelsgericht] und Hof van Beroep [Appelationshof/Berufungsgericht]).
    2. Über alle Angelegenheiten bezüglich eines Angebotes bzw. einer Bestellung wird nach belgischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des belgischen Internationalen Privatrechts entschieden.
  4. Versand und Verpackung
    1. Sofern nichts anderes vereinbart, werden die Produkte ab den LAMPE-Standorten Free Carrier [frei Frachtführer benannter Ort] (FCA – Incoterms) geliefert. Verpackungskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten wir beim Verladen behilflich sein, entbindet der Käufer den Verkäufer von jeglicher Haftung.
    2.  Sämtliche Gefahren von Verlust oder Beschädigung der Produkte werden ab dem Augenblick vom Käufer getragen, in dem der Verkäufer sie am vereinbarten Lieferort und innerhalb der im Auftrag festgesetzten Zeit zur Verfügung des Käufers stellt. Ab diesem Augenblick trägt der Käufer sämtliche Gefahren von Verzögerung, Verlust oder Beschädigung, die beispielsweise durch einen Frachtführer verursacht werden, unabhängig davon, ob sie mit dem vom Verkäufer arrangierten Transport der Produkte zusammenhängen oder nicht.
    3. Sofern nicht vom Käufer anders verlangt, wählt der Verkäufer im Namen des Käufers die Transportmittel aus, die er für den Versand der Produkte am besten geeignet und wirtschaftlich vernünftigsten hält, ohne dass der Verkäufer jedoch hieraus eine wie auch immer geartete Haftung trägt.
  5. Lieferfrist und Annahme
    1.  Sollte nichts Gegenteiliges vereinbart sein, so beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der folgenden Ereignisse:
      1. Datum der Auftragsbestätigung;
      2. Datum der Erfüllung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Anforderungen seitens des Käufers;
      3. Datum, an dem der Verkäufer eine Anzahlung erhalten hat bzw. ein Akkreditiv zugunsten des Käufers eröffnet wurde.
    2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die in der Auftragsbestätigung bzw. dem Schriftwechsel angegebenen Lieferdaten als geschätzter Lieferzeitpunkt und sind nicht bindend.
    3. Das Lieferdatum gilt als eingehalten, wenn die Produkte für lieferbereit erklärt werden. Sollten die Waren innerhalb der vereinbarten Frist aus Gründen, die LAMPE nicht zuzurechnen sind, nicht versandt werden, so gilt die Lieferfrist ab dem Datum als eingehalten, an dem die Waren förmlich für lieferbereit erklärt werden.
    4. Teillieferungen sind zulässig.
    5. Die Lieferfrist darf in allen Fällen, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen und die die Einhaltung der Lieferfristen unmöglich machen, um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Hierzu zählen staatliche Eingriffe, Aufstände, Kriege, Naturkatastrophen, Energie- oder Rohstoffverknappung, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmittel usw. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ein derartiges Ereignis höherer Gewalt, das außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegt, den Käufer von seiner ursprünglichen Verpflichtung zur frist- und vertragsgemäßen Zahlung an den Verkäufer entbindet. LAMPE hat den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und sicherzustellen, dass Unannehmlichkeiten für den Käufer auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
  6. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Preise werden stets als Nettobeträge ohne Steuern und sonstige Abgaben genannt, und zwar für unverpackte Produkte bei Bereitstellung für den Käuferauf dem Werksgelände von LAMPE. Sämtliche Kosten für Verpackung, Umladung, Versand (zu Land, zu Wasser oder per Luft), Verbringung an Bord, Versicherung usw. werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Käufer hat alle Gebühren, Steuern und sonstigen behördlichen Abgaben sowie Abgaben und Auslagen für Zollformalitäten bei Aus- und Einfuhr der Produkte und gegebenenfalls bei Durchfuhr aus dem Ausland zu zahlen. Der Käufer hat dem Verkäufer ganz gleich welchen Teil besagter Kosten vorzustrecken, die vom Verkäufer möglicherweise verlangt werden, so dass der an den Verkäufer gezahlte und von ihm einbehaltene Betrag der Nettopreis ist.
    2. Der Käufer haftet für die Bezahlung aller nach Auftragserteilung eintretenden Kostenerhöhungen bei Gebühren, Steuern, Abgaben und Stempelsteuern. Ganz allgemein und ungeachtet anderslautender Regelungen sind der in der Bestellung genannte Preis bzw. die in der Bestellung genannte Lieferfrist infolge einer Erhöhung oder Ermäßigung der Kosten bzw. infolge einer Verlängerung oder Verkürzung des Zeitplans anzupassen, die auf die Umsetzung eines neuen Gesetzes oder einer neuen Vorschrift oder auf eine Änderung bestehender Gesetze und Vorschriften zurückzuführen sind, die nach dem Fälligkeitsdatum gemäß Angebot oder durch eine Änderung der Auslegung eines anzuwendenden Rechtes oder einer anzuwendenden Vorschrift einer beliebigen Regierungs- oder Verwaltungsbehörde eintreten.
    3.  Der Verkäufer kann die Preise anpassen, um unvorhergesehene Änderungen, beispielsweise bei den Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten, die zwischen dem Datum des letzten Angebotes und dem vertraglichen Lieferdatum eintreten, zu berücksichtigen. Der Käufer erkennt dieses Tatsache hiermit an und akzeptiert sie; derartige Preisanpassungen sind daher ohne seine vorherige Zustimmung gültig. Soweit möglich, hat LAMPE den Käufer innerhalb einer angemessenen Frist von geplanten Preisanpassungen in Kenntnis zu setzen.
    4. Zahlungen haben entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von LAMPE am Rechnungsdatum fällig. Abzüge oder Rabatte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen gelten als zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem sie auf dem Geschäftskonto von LAMPE eingehen.
    5. Noch nicht vollständig beigelegte Mängelrügen sind kein Grund für Zahlungsverzug.
    6. Der Verkäufer behalt sich das Recht vor, seine Forderungen an ein Inkasso- oder Factoring-Unternehmen abzutreten.
    7. Bei Nichtzahlung eines Teils des fälligen Preises oder bei Nichtbeachtung einer Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Zahlung aller dann bereits fälligen Beträge (einschließlich Wechsel) zu verlangen und bis zur Zahlung aller fälligen Beträge Teillieferungen sowie Werkzeuge und sonstige Gegenstände nach freiem Ermessen einzubehalten.
    8. Zum Ausgleich für infolge besagten Zahlungsverzuges erlittene Schäden hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich einen Betrag in Höhe von 15 % der ausstehenden Gesamtsumme sowie 12 % Zinsen (Jahreszinssatz) auf die gesamte ausstehende Gesamtsumme zu zahlen, ohne dass es einer Zahlungserinnerung bedarf.
    9. Ungeachtet der Inanspruchnahme der Sanktionen gemäß vorstehendem Punkt 6.8 berechtigt die teilweise oder vollständige Nichtzahlung einer fälligen Rechnung, ganz gleich aus welchem Grund, den Verkäufer, die Auslieferung von Produkten bzw. die Arbeiten ohne Benachrichtigung oder sonstige Formvorschriften einzustellen. Diese Entscheidung betrifft einen Anspruch, der dem Käufer zuzurechnen ist, und begründet rückwirkend das Recht, bestehende Verträge zu stornieren, ohne dass dies das Recht des Verkäufers auf Ausgleichsleistungen oder etwaigen Schadenersatz zuzüglich Zinsen beeinträchtigt.
  7. Stornierung - Kündigung
    1.  Lieferverzug, Nichteinhaltung einer Verfahrensanweisung oder sonstige Gründe, die bei vernünftiger Betrachtungsweise außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, beispielsweise solche, die einem Dritten zuzurechnen sind, und die dem Verkäufer die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich machen, können vom Käufer weder als Rechtfertigung für Schadenersatzansprüche noch für die teilweise oder vollständige Stornierung oder Kündigung eines Auftrags herangezogen werden.
    2. Der Verkäufer hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, falls der Käufer Gegenstand eines Konkurs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist oder falls in den rechtlichen Verhältnissen des Käufers eine wesentliche Änderung, die seine Zahlungsfähigkeit schwächt, eintritt. Die Kündigung eines Vertrages verringert jedoch nicht die Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
    3. Sollte der Käufer aus Gründen, die allein in seiner Person liegen, eine Bestellung ganz oder teilweise stornieren oder kündigen, so hat er dem Verkäufer sofort einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 25 % des stornierten Teils der Bestellung zu zahlen. Dieser Ausgleich soll Schäden im Zusammenhang mit für die Bestellung vorgehaltenen Produktionskapazitäten, Folgeschäden wegen entgangener geschäftlicher Möglichkeiten und Verwaltungskosten decken, ohne dass dies Auswirkungen auf das Recht des Verkäufers zu Nachweis und Geltendmachung weiterer Schäden hat.
  8. Fertigungsvorbereitung, Lithographien bzw. sonstige Drucke und Werkzeuge
    1. Sämtliche Fertigungsvorbereitungen wie Zeichnungen, Entwürfe, Kostenschätzungen, Originale, Muster usw., die vom Verkäufer vorgenommen wurden, werden separat in Rechnung gestellt, sofern ihnen keine Bestellung folgt. Diese Fertigungsvorbereitungen sowie Broschüren, Kataloge, Präsentationen oder Ähnliches bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Jegliche Verwendung, insbesondere Übertragung, Duplikat, Veröffentlichung und Bereitstellung einschließlich auszugsweiser Kopien, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Verkäufer.
    2.  Reinzeichnungen, Lithographien bzw. andere Drucke, Druckstöcke, Druckzylinder, Stanz-, Spritz- und Spezialwerkzeug usw. bleiben Eigentum des Verkäufers, bleiben in seinem Besitz und sind 2 Jahre lang für Folgeaufträge aufzuheben, auch nach vollständigem Zahlungseingang. Sollte innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren kein Folgeauftrag eingehen, so steht es dem Verkäufer frei, nach eigenem Belieben über diese Gegenstände zu verfügen.
  9. Geschützte Rechte
    1.  Sofern Werkstücke nach Ideen, Vorschlägen, Modellen, Zeichnungen oder Mustern des Käufers hergestellt werden, gewährleistet der Käufer, das dadurch keine geschützten Rechte Dritter verletzt werden. Der Käufer hat den Verkäufer in allen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Patent- und Handelsmarkenrechten, Geschmacksmusterschutz, Geschäftsgeheimnissen oder urheberrechtlich geschützten Verfahren von allen Ansprüchen Dritter sowie den sich daraus ergebenden Kosten freizustellen und allen Gerichtsverfahren beitreten, falls der Verkäufer dies von ihm verlangt.
    2. Ungeachtet des Bestehens eines Rechtsschutzes bleiben alle vom Verkäufer begründeten Rechte, insbesondere alle Ideen, Erfindungen, Designs und Muster, Software, Informationen, Daten, urheberrechtlich geschützte Arbeiten, Patente, Geschmacksmuster, Handelsmarken, Copyrights und Geschäftsgeheimnisse, sowie alles Know-how oder sonstige geistigen Eigentumsrechte, und alle vom Verkäufer bei Herstellung und Design seiner Produkte vor oder bei Ausführung einer Bestellung eingesetzten Techniken alleiniges geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte übermittelt oder auf andere Weise an sie weitergegeben werden. Die Lieferung von Produkten ist nicht als Übereignung von Lizenzen für geistige Eigentumsrechte des Verkäufers an den Käufer zu betrachten. Der Käufer verpflichtet sich selbst, sämtliche erforderlichen Maßnahmen, sei es direkt oder durch Dritte, zum Schutz der geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers zu ergreifen.
    3. Sämtliche in den separat ausgestellten Kontroll- und Konformitätsbescheinigungen enthaltenen Daten werden ausschließlich zur Verfügung gestellt, um die Konformität der gelieferten Produkte nachzuweisen. Alle Ergebnisse statistischer Auswertung dieser Daten, ganz gleich durch wen, bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen nicht an Dritte übermittelt werden.
  10. Mängelanzeige
    1. Ein Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer eine bei vernünftiger Betrachtungsweise wirtschaftlich angemessene schriftliche Anzeige von Mängeln eingereicht hat, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach deren Entdeckung, und eine genaue Beschreibung der Art des Mangels beifügt. Auf Anforderung des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, auf eigene Kosten Muster des mangelhaften Produktes zu übersenden. Bei Produkten, die auf Grundlage von Entwürfen, Zeichnungen oder Ideen des Käufers gefertigt wurden, ist die Gewährleistung des Verkäufers darauf beschränkt, dass das Produkt in Übereinstimmung mit den schriftlich vereinbarten Anweisungen oder mit dem vom durch den Käufer freigegebenen Muster gestaltet und gefertigt wird. Eine Gewährleistung für Tauglichkeit, Funktionsfähigkeit und vom Käufer genannte bestimmungsgemäße Eignung der Produkte ist ausgeschlossen.
    2. Sämtliche Streitigkeiten hinsichtlich der Qualität und die Einreichung von Mängelrügen begründet für den Käufer kein Recht auf Aussetzung der Zahlungen.
    3. Die Rücksendung mangelhafter Ware – mit Ausnahme von Mustern – ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig. Sollte die Ware gleichwohl zurückgeschickt werden, so sind dem Verkäufer alle ihm hierdurch entstandenen Kosten zurückzuerstatten.
  11. Gewährleistung und Haftung
    1. Der Gewährleistungszeitraum ist in jedem Fall auf 6 Monate nach Lieferung beschränkt.
    2. Sofern Bauteile verwendet werden, ist der Käufer in allen Fällen, in denen die Bauteile Mängel aufweisen, verpflichtet, sich zunächst an den Hersteller dieser Bauteile zu wenden. Wir treten hiermit unsere Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Bauteile an den Käufer ab. Sollte an dem Bauteil ein Mangel auftreten, so hat der Käufer den Verkäufer sofort davon in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer hat dem Käufer den Namen und die Anschrift des Herstellers dieser Bauteile zu schicken.
    3. Mängel oder Schäden infolge Lagerung oder Gebrauch der Produkte durch den Käufer oder seine Kunden unter unüblichen oder nach anerkannten Normen nicht sachgemäßen Bedingungen sind von allen Garantieleistungen ausgenommen.
    4. Bei allen geltend gemachten und akzeptierten Forderungen hat der Verkäufer wahlweise entweder den Preis zu ermäßigen oder die mangelhaften Produkte auszutauschen oder den Kaufpreis zu erstatten. Der Verkäufer haftet lediglich im Rahmen zwingender Vorschriften, derzeit bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sonstige Ansprüche, ganz gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen mittelbarer oder Folgeschäden, entgangenen Gewinns oder mehrerer Schäden, die dem Käufer oder einem Dritten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten Dritte Forderungen gegenüber dem Verkäufer erheben, so hat der Käufer den Verkäufer von diesen Forderungen freizustellen.
  12.  Produkthaftung
    1. Forderungen des Käufers oder Dritter unter der Überschrift „Produkthaftung“ entsprechend dem Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, die Anspruchsberechtigten weisen nach, dass der Fehler innerhalb unseres Verantwortungsbereiches und mindestens durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde
  13.  Eigentumsvorbehalt
    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Pflichten einschließlich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer darf die diesem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers verarbeiten oder weiterverkaufen. Durch Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Produkten erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dem sich ergebenden Produkt, und zwar im Verhältnis des finanziellen Wertes des vermischten Produkts.
  14. Rechtsnachfolge und Abtretung
    1. Für den Rechtsnachfolger des Käufers oder des Verkäufers sind Aufträge bindend. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und den ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN dürfen von keiner Partei ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abgetreten werden, wobei die Zustimmung nicht ungerechtfertigt versagt oder verzögert werden darf. Im Falle einer Abtretung an den/die Rechtsnachfolger einer Partei findet Vorstehendes keine Anwendung. Diese Abtretung wird mit schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei wirksam.